Kabinetts-Beschlüsse im Anschluss an die Bund-Länder-Beratungen: „Verantwortungsvolle, behutsame Öffnungsschritte – Impfen und Tests helfen beim Weg aus dem Lockdown.“ (04.03.2021 17:00 Uhr)

Die Hessische Landesregierung hat heute in einer Kabinettssitzung über die Ergebnisse der gestrigen Bund-Länder-Konferenz beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. „Worauf wir uns von Seiten der Länder in den langen Verhandlungen mit dem Bund verständigt haben, ist ein Kompromiss. Denn wir müssen weiterhin vorsichtig sein, um das Erreichte nicht zu gefährden. Wichtige Teile des hessischen Perspektivplans finden sich in dem Beschluss wieder. Die möglichen Öffnungsstufen sind nun definiert. Und die Instrumente Impfen und Testen werden helfen, den Weg aus dem Lockdown behutsam und Schritt für Schritt zu gehen“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier im Anschluss an die Kabinettsitzung.
  ...

Ab Montag besteht zudem für alle Bürgerinnen und Bürger der Anspruch, einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest durchführen zu lassen, auch wenn sie keine Symptome haben. „Die ausreichende Verfügbarkeit von Schnelltests sowie die Zulassung erster Produkte zur Selbstanwendung ermöglichen, den Baustein „Testen“ weiter auszubauen. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Bund die nationale Teststrategie – wie angekündigt – entsprechend anpasst“, erläuterte Gesundheitsminister Kai Klose. 

Was gilt ab Montag in Hessen? Die Regelungen im Einzelnen:

Die bestehenden Maßnahmen und Beschränkungen bleiben bis zum 28. März bestehen. Darüber hinaus wurden folgende Lockerungen ab dem 8. März vereinbart:

Private Treffen
Kontakte einzuschränken und zu verringern bleibt ein wichtiges Instrument, um die Pandemie einzugrenzen. Deshalb sind auch weiterhin Beschränkungen notwendig, auch wenn die pandemische Entwicklung Lockerungen zulässt. Entsprechend sind ab Montag Treffen von zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.

Einkaufen / Einzelhandel
Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen dürfen öffnen.
Alle weiteren Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten, also Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung. Es gelten zudem Zugangsbeschränkungen: Eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche.

Sport und Freizeit
Freizeit- und Amateursport ist entsprechend der erweiterten Kontaktregeln möglich, also mit bis zu zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen machen. Sportanlagen können vor Ort auch weiterhin geöffnet werden.
In Fitnessstudios kann – bei entsprechenden Hygienevorkehrungen – mit Einzelterminen trainiert werden. Erlaubt ist nur eine Person je 40 qm Trainingsfläche (Datenerfassung).

Freizeit und Kultur
Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen mit umfassendem Hygienekonzept öffnen. Eine Terminvereinbarung ist notwendig. Dabei müssen die Kontaktdaten hinterlegt werden, um Kontakte nachverfolgen zu können.

Dienstleistungen / Körperpflege
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Dazu zählen Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn bei der Behandlung nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann, soll ein tagesaktueller Schnelltest vorliegen oder vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden.

Quarantäne
Nach einer positiven Selbsttestung muss sich der Getestete unmittelbar in Quarantäne begeben und zusätzlich einen PCR-Test durchführen.
Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Eine Verkürzung durch einen negativen Corona-Test ist nicht möglich.
 
Die Vorgaben gelten auch für geimpfte Personen.

Hessische Landesregierung beschließt weitere Lockerungen (03.07.2020 15:00 Uhr)

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat entschieden, die Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus weiter zu lockern. Diese betreffen insbesondere die Kontaktbeschränkungen bei Veranstaltungen, in Theatern oder Kinos sowie die Besuchsmöglichkeiten in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behindertenwerkstätten. ...
„Die Infektionsraten sind weiterhin niedrig. Dies ist für uns ein entscheidendes Kriterium, um weitere Lockerungen zu beschließen. Die nächsten Schritte sind nun möglich. Wir haben entschieden, dass wieder mehr Menschen Sportveranstaltungen oder Messen besuchen oder ins Theater gehen können. Trotzdem müssen wir besonnen bleiben und weiter Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Wir haben die Pandemie nicht überwunden und wollen nicht Gefahr laufen, Erleichterungen wieder zurücknehmen zu müssen. Deshalb bitte ich Sie, weiterhin vorsichtig zu sein“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier heute in Wiesbaden.
 
Im Bereich der Kontakt- und Betriebsbeschränkungen gilt ab dem 6. Juli:
 
+      Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für
 
Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht.
+      Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.
+      Die Zehn-Quadratmeter-Regel für Geschäfte wird ebenfalls aufgehoben. Der verpflichtende Mindestabstand von 1,5 Meter bleibt aber bestehen. Als Richtgröße sollen auch hier für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.
+      Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände bzw. maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.
+      Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Das gilt nicht für Tischgesellschaften.
+      Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.
+      Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.
+      Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
+      Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.
 
Für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen gelten folgende Regelungen ab dem 15. Juli:
 
+      Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich.
+      In Krankenhäusern darf der Patient oder die Patientin in den ersten sechs Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem siebten Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden.
 
+      Behinderteneinrichtungen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern betreten werden, sofern sie gesund sind und keinen Kontakt zu COVID-Patienten hatten.
 
Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

Hessische Landesregierung beschließt weitere Regelungen (18.06.2020 08:00 Uhr)

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet. Diese betreffen insbesondere die Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Lockerungen für Veranstaltungen und den Einzelhandel. „Unsere Vorgehensweise nach dem Motto ,Hessen bleibt besonnen‘ zeigt Wirkung. Ausgehend von den derzeitig niedrigen Infektionszahlen haben wir einige weitere neue Regelungen beschlossen, von denen viele Menschen profitieren“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier. ...
 
Das Besuchsrecht in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird ab dem 22. Juni 2020 gelockert und die Anzahl von einem Besuch pro Woche auf drei Besuche erhöht. Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können ab diesem Tag von einer Person pro Tag besucht werden. „Für alte und pflegebedürftige Menschen ist es gerade in diesen Zeiten wichtig, regelmäßigen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben. Der Schutz der Gesundheit unser Bürgerinnen und Bürger bleibt dennoch unser oberstes Ziel und wir werden weiterhin genau abwägen, welche Schritte wir zurück in den Alltag gehen können und welche noch nicht“, erklärte der Regierungschef.
 
Hessens Sozial- und Integrationsminister Kai Klose hat die Lockerungen der bislang bestehenden Besuchsbeschränkungen gemeinsam mit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. erarbeitet: „Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für stationär betreute Menschen mit Behinderung ist das ein wichtiger Schritt heraus aus der teils entstandenen sozialen Isolation, die die Maßnahmen zu ihrem Schutz vor dem Virus ausgelöst haben.“ Klose dankte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Land: „Sie haben sich während den vergangenen Wochen in besonderer Weise um die Bewohnerinnen und Bewohner gekümmert und waren neben ihrer pflegerischen Arbeit wichtige Ansprechpartnerinnen und -partner für diejenigen, die Gäste aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht empfangen durften.“

Mit den nun beschlossenen Lockerungen ermögliche das Land den Alten- und Pflegeeinrichtungen, dem Bedürfnis der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner nach Besuch besser entsprechen zu können, so Klose weiter. „Zugleich wird der notwendige Infektionsschutz bei Besuchen dieser Einrichtungen auch weiterhin gewährleistet. Denn das Virus ist weiterhin aktiv und gefährlich. Dies gilt besonders für die in diesen Einrichtungen betreuten Menschen, die leider häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko sowie ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben“, erläuterte der Sozialminister. Er betonte, dass die Lockerung im intensiven Dialog mit den entsprechenden Fachverbänden getroffen worden sei.
 
Der Vorsitzende des Arbeitskreises 3 Gesundheit, Pflege und Senioren der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V., Michael Schmidt, sagte: „Die zunehmende Öffnung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft erhöht auch das Infektionsrisiko in unseren Pflegeeinrichtungen. Die jetzige Lockerung des Besuchsverbotes bringt jedoch ein Stück der ersehnten Normalität für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime zurück: Auf der einen Seite freuen wir uns, dass Besuche in einem größeren Umfang ermöglicht werden. Gleichzeitig sorgen wir uns um unsere Bewohnerinnen und Bewohner. Die mit dem Hessischen Sozialministerium getroffene Lösung der schrittweisen Öffnung unserer Einrichtungen begrüßen wir ausdrücklich.“

Ralf Geisel, Landesvorsitzender des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste, sagte: „Diese Besuchsregelung ist ein erheblicher, aber maßvoller Schritt in Richtung Normalität. Wir ermöglichen gemeinsam wieder mehr Kontakte von Pflegeheimbewohnern und ihren Familien. Die Infektionszahlen sinken erfreulicherweise, deshalb tragen wir die Lockerungen der Landesregierung mit, ohne die Gesundheit und die Sicherheit der Bewohner und der Pflegenden aus dem Blick zu verlieren, indem wir die weitere Entwicklung genau beobachten und Schritt für Schritt vorgehen. Hierbei gilt unserer besonderer Dank den Pflegenden und den Betreuungskräften in den Heimen, die über Wochen in besonderer Weise erste Bezugs- und Kontaktpersonen für die pflegebedürftigen Menschen waren.“

Eine weitere Regelung betrifft Einzelhandelsgeschäfte: Dort sinkt die Einlassbeschränkung für den Publikumsverkehr von einer Person je 20 m² zugänglicher Grundfläche auf eine Person je 10 m². „Wir gehen auch hier mit Augenmaß vor, um sowohl das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren als auch dem Handel nach den schwierigen vergangenen Monaten eine Perspektive zu eröffnen und die Wiederbelebung des Geschäfts zu ermöglichen“, sagte Klose. Er teilte außerdem mit, dass die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, ab dem 22. Juni aufgehoben wird.
 
Einfacher wird es auch für Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Konzerte und Feste, die bislang bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der örtlichen Behörden einholen mussten. Diese Obergrenze steigt auf 250. Voraussetzung ist wie bisher ausreichend Fläche pro Person, die Erfassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ein Hygienekonzept.
„Wir werden die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiterhin genau beobachten. Unser Ziel bleibt, die Anzahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten“, hob der Minister abschließend hervor.
 
Ab dem 22. Juni 2020 gilt folgende neue Regel zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen:
Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen drei Besuche pro Woche von einer Person erhalten (unabhängig ob Angehöriger oder sonstige nahestehende Person). Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können von einer Person pro Tag besucht werden. Die Besuche sollen auch an den Wochenenden ermöglicht werden.

Es bestehen weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Besucherinnen und Besucher sollten sich vor ihrem Besuch in den Einrichtungen anmelden, da sie registriert werden müssen.

Alle Einrichtungen müssen ihr individuelles Schutzkonzept der Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermitteln, welches nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erstellt wird.
Die Einrichtungsleitung kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der räumlichen und persönlichen Ausstattung sowie der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzkleidung eine Beschränkung von Besuchen auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche für jede Bewohnerin und jeden Bewohner aussprechen. Eine solche Beschränkung ist der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorab unter der Angabe von Gründen zur Genehmigung vorzulegen.

Die teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls wieder geöffnet. Es gelten weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Sofern die Einrichtung mit einer stationären Pflegeeinrichtung verbunden ist, ist jedoch nur eine Notbetreuung möglich.

Die Seniorenbegegnungsstätten können wieder öffnen. Veranstaltungen von Seniorinnen und Senioren können unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere kein gemeinsames Singen) mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden.

 
Weitere Anpassungen:
Die Teilnehmeranzahl für Veranstaltungen, die nicht von den Behörden besonders genehmigt und überwacht werden müssen, wird von 100 auf 250 erhöht.

In Läden, Geschäften, Supermärkten, Möbelhäusern wird die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche pro Kunde von 20 qm auf 10 qm abgesenkt. Es darf sich künftig also ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. Damit können wieder mehr Personen gleichzeitig in die Geschäfte eingelassen werden. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern bleibt weiterhin bestehen.

Die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, entfällt. Es gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes.
 
Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.
Alle Verordnungen zum Corona-Virus und die Maßnahmen der Hessischen Landesregierung finden Sie unter www.corona.hessen.de .

Landesregierung beschließt weitere Lockerungen (16.05.2020 08:00 Uhr)

Die Hessische Landesregierung hat am Montagabend weitere Lockerungen beschlossen. Ab dem 25. Mai dürfen Kinder wieder ihre Kindertagespflege besuchen. Sie wird vor allem von Eltern mit Kindern unter drei Jahren genutzt: „Mit den beschlossenen Lockerungen entlasten wir die Eltern weiter und sorgen wieder für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Kinder können wieder ihre Spielkameradinnen und Spielkameraden sehen und werden in der Kindertagespflege wieder umfassend betreut und gefördert“, erklärte Sozialminister Kai Klose heute in Wiesbaden. ...
Außerdem hat die Hessische Landesregierung eine Härtefallregelung für diejenigen Familien geschaffen, für die der Wegfall des Betreuungsangebotes in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung eine besondere Härte im Alltag darstellt. „Wir helfen damit den Familien und Kindern, bei denen die Betreuung zu Hause nur sehr eingeschränkt funktionieren kann“, so Kai Klose. Die Entscheidung, ob die Härtefallregelung greift, trifft das Jugendamt. Ebenso dürfen ab dem 25. Mai Kinder mit Behinderung in die Notbetreuung. „Es freut mich sehr, dass Kinder mit Behinderung nun ebenfalls wieder in ihrer Einrichtung oder Tagespflege betreut werden und wir ihnen ein Angebot machen können", führte Klose weiter aus.
 
Die Hessische Landesregierung hat außerdem Lockerungen bei den Quarantäne-Bestimmungen für Ein- und Rückreisende beschlossen. Der Beschluss orientiert sich an einer gemeinsamen Entschließung des Bundes und der Länder. Demnach ist eine Ein- oder Rückreise aus einem EU-Mitgliedsstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder Großbritannien sowie Nordirland nach Hessen wieder möglich, ohne sich danach in Quarantäne begeben zu müssen. „Allerdings gilt: Wer aus einer Region einreist, in der die Neuinfizierten-Zahl mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage aufweist, muss sich in Quarantäne begeben. Die entsprechenden Länder werden im Lagebericht der Bundesregierung ausgewiesen und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht“, ergänzte Klose. Ansonsten gilt die Pflicht, sich in Quarantäne zu begeben, nur noch für Reisende aus Drittstaaten – zunächst bis zum 15. Juni. Eine Quarantäne ist entbehrlich, wenn der Ein- oder Rückreisende nachweisen kann, dass er nicht an COVID-19-infiziert ist oder das Robert Koch-Institut aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.
 
Das Kabinett hat am Montag zudem weitere Entscheidungen getroffen. So dürfen heilpädagogische Frühförderstellen mit Einzelangeboten ab dem 25. Mai wieder öffnen. Künftig besteht eine Meldepflicht an das jeweils zuständige Gesundheitsamt für Betriebe, die mehrere Saisonarbeitskräfte in Gemeinschaftsunterkünften unterbringen.

Corona-Krise - Ab heute Lockerungen in vielen Bereichen unter Auflagen (15.05.2020 15:00 Uhr)

Am heutigen Freitag, 15. Mai, dürfen viele hessische Betriebe wieder öffnen: Unter der Voraussetzung, dass geltende Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, können: ...
Restaurants,
Cafés,
Bars,
Kneipen,
Mensen,
Hotels und andere Übernachtungsangebote wie Airbnb, Jugendherbergen oder Ferienwohnungen,
Campingplätze,
Fitnessstudios,
Freizeitparks,
Kanuverleih,
Spielbanken/Spielhallen  
wieder öffnen. 

Zu den wichtigsten Hygieneregeln gehört, dass immer ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Ausnahme: Wenn Menschen, die in einem Hausstand leben, mit anderen aus maximal einem weiteren Hausstand unterwegs sind, gilt die Abstandsregel nicht. In Übernachtungsbetrieben und gastronomischen Betrieben ist das Personal im Gastraum sowie in der Küche verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem darf nur eine begrenzte Zahl an Gästen im Innen- und Außenbereich einer Gaststätte oder eines Cafés sitzen, es müssen fünf Quadratmeter pro Gast eingeplant werden. Darüber hinaus müssen die Betriebe auf die Abstands- und Hygieneregeln hinweisen. Für Fitnessstudios und Übernachtungsbetriebe gelten ein paar zusätzliche Regeln: So dürfen Dusch- und Waschräume und Saunen sowie Schwimmbäder nicht öffnen. Außerdem müssen in Fitnessstudios ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden und es darf nur kontaktfreier Sport stattfinden. 

„Von heute an ist es also wieder erlaubt, sich mit Freunden oder einer Familie, die zusammenlebt, in einem Restaurant oder einer Bar zu treffen. Sie können dabei ganz normal an einem Tisch sitzen – aber natürlich Abstand zu den anderen Gästen halten sowie ihren Namen, Adresse und Telefonnummer hinterlassen“, sagte Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. „Viele Gewerbetreibende, die im März ihr Geschäft schließen mussten, können ab heute wieder aktiv sein und damit wieder Einnahmen erzielen. Mir ist sehr bewusst, dass die Beschränkung der Anzahl der Gäste bezogen auf die Fläche viele Gastronomen weiterhin stark einschränkt. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass in Hessen seit heute zum Teil deutlich mehr Öffnungen möglich sind als anderswo. Touristische Übernachtungen sind in den meisten anderen Ländern noch nicht erlaubt. Wir haben in Hessen auch keine Unterscheidung zwischen Innen- und Außengastronomie, auch Bars und Kneipen dürfen bei Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Es wird keine Sperrstunde vorgeschrieben, die Wirtinnen und Wirte entscheiden selber, wann sie ihre Gaststätte oder ihre Kneipe abends wieder schließen. Diskotheken und Tanzlokale bleiben allerdings geschlossen. Wir sind uns sicher, dass sich die Unternehmerinnen und Unternehmer ihrer Verantwortung gegenüber den Gästen und Kunden bewusst sind. Nun ist es an den Bürgerinnen und Bürgern, mit den Öffnungen verantwortungsbewusst umzugehen. Wir werden genau beobachten, wie sich die Situation in den nächsten Tagen entwickelt und dann die Regelung – wie alle Maßnahmen, die in den vergangenen Wochen beschlossen wurden – auf den Prüfstand stellen.“ 

Tanzstunden können in kleinen Gruppen und unter Einhaltung der Abstandsregeln wahrgenommen werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im gleichen Hausstand leben oder, wenn sie nicht zusammenleben, Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sind, dürfen auch miteinander tanzen, ohne den Mindestabstand. Übernachtungsbetriebe dürfen wieder Touristen beherbergen, ob im Hotel, in der Jugendherberge oder einer Ferienwohnung. Auch hier gilt, dass diejenigen, die in einem Hausstand leben, mit Freunden oder einer Familie, die zusammen in einem weiteren Hausstand lebt, ein Zimmer oder eine Ferienwohnung gemeinsam mieten dürfen.  

„Der Restaurantbesuch und das Trainieren im Fitnessstudio werden anders sein als noch im Februar oder März dieses Jahres. Jede und jeder trägt Verantwortung, dass das Virus sich nicht wieder stärker ausbreitet. Das ist nicht einfach, aber notwendig. Und die Lockerungen sind trotz der Hygiene- und Abstandsregeln auch ein Schritt zurück in einen Alltag, wie wir ihn alle gewohnt waren“, sagte der Wirtschaftsminister. 

Diese Änderungen hat das Land Hessen beschlosen (07.05.2020 17:20 Uhr)

Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von uns viel abverlangt. Alle Bürgerinnen und Bürger haben durch ihre Opferbereitschaft und ihr diszipliniertes Verhalten dazu beigetragen, dass wir jetzt Lockerungen der Maßnahmen ergreifen können. Hier gelten der große Dank und die Anerkennung der Hessischen Landesregierung insbesondere den zahlreichen Helfern. Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Deutschland und Hessen dürfen wir nur mit äußerster Besonnenheit mit den sicher an vielen Stellen ersehnten Lockerungen umgehen. ...
Um den Menschen stufenweise wieder ihren gewohnten Alltag ermöglichen zu können, bedarf es allerdings enger Rahmenbedingungen. Wir müssen Eigenverantwortung übernehmen, indem wir weiter aufeinander Acht geben und uns
gegenseitig schützen. Gegenüber Risikogruppen tragen wir alle eine besondere Verantwortung. Die tragenden Säulen sind ABSTAND, HYGIENE UND NACHVERFOLGUNG.

Wir müssen sorgsam sein und Abstands- und Hygieneregeln befolgen. Um die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten, haben wir ein System zur Kontaktnachverfolgung aufgebaut, um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen. Für besonders betroffene Regionen halten wir mobile Einheiten des Landes zur Kontaktnachverfolgung bereit. Die Testkapazitäten werden wir kontinuierlich steigern. Für all diejenigen, die ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werden, halten wir als letztes Mittel Sanktionen bereit. Mit den Lockerungen, die wir uns alle wünschen, geht besondere Verantwortung auf jeden Einzelnen von uns über. Mehr Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung für alle. Jeder hilft bei der Eindämmung der Pandemie, indem er sich an die Regeln hält.

Die wirtschaftlichen Herausforderungen sind und waren immens. Unsere Arbeitnehmer, Selbständigen, kleineren und mittleren Betriebe bis hin zu den (Groß-) Unternehmen, die durch die Krise finanzielle Einbußen hinzunehmen haben, werden wir weiterhin unterstützen. Auch hier gilt es, möglichst bald stufenweise zu einem Normalbetrieb zurückzufinden. Selbstverständlich auch hier nur unter der Voraussetzung wirksamer Hygienekonzepte und im Rahmen einer akzeptablen Entwicklung der Neuinfektionen.

Die neuen Regelungen im Einzelnen
Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungen in der nachfolgend dargestellten Form nur denkbar sind, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln eingehalten werden, und so die Anzahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner die Zahl von 50 Infizierten in einer Woche in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt nicht übersteigt. In einem ungünstigeren Verlauf sind erneute Einschränkungen unumgänglich.
1. Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen
Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen.
Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird.
2. Schulen
Die Landesregierung hält an ihrem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung fest. Nach den bereits erfolgten Teilöffnungen orientiert sich das nachfolgende Konzept an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Rechtsprechung sowie den Erfahrungen aus den bisher erfolgten Öffnungen.
Der Stufenplan für die Schulen sieht vor:
- ab 18.05.: Sekundarstufe I, zeitgleich Einführungsphase der Sekundarstufe II und Intensivklassen; 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen.
- ab 18.05.: weitere Öffnung der Berufsschulen und InteA-Klassen
- ab 02.06.: Jahrgangsstufen 1 – 3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an Grundschulen.
- Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekundarstufen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Schulen für die Vorbereitung, u. a. zur Unterrichtsorganisation der Kleingruppen, Raumverteilung, Einsatzplanung der Lehrkräfte und Umsetzung des Hygieneplans, eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss.
3. Hochschulen
Die Hochschulen entscheiden ab dem 9. Mai 2020 im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über ihre Öffnung. Präsenzveranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder möglich, gleichzeitig sollten Online-Angebote weiterhin genutzt werden.
4. Kindertagesbetreuung
Parallel zur Öffnung der Grundschulen ist auch die Betreuung in Kindertagesstätten wieder zu ermöglichen. Wir werden vom System der erweiterten Notbetreuung zu einem Modell des eingeschränkten Regelbetriebes übergehen. Den Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abstandsregeln etc. im Bereich der Kinder im Alter von 12 Monaten bis 6 Jahren ist durch eine besonders sorgsame pädagogische Arbeit und Organisation zu begegnen. Daher bedarf es mehr Vorlaufzeit für die Einrichtungen.
Ab dem 9. Mai besteht die Möglichkeit, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus bis zu drei Familien zu bilden. In einem ersten Schritt erweitern wir ab dem 11. Mai die Berechtigungen zur Teilnahme an der Notbetreuung. Ab dem 2. Juni sollen die Kindertagesstätten dann im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder öffnen.
5. Dienstleistung und Handel
Die Verkaufsflächenbegrenzung von 800m² im Einzelhandel entfällt ab dem 9. Mai 2020. Stattdessen gilt die Regel, je angefangener 20m² ist ein Kunde zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc. dürfen bereits seit dem 4. Mai wieder öffnen.
6. Gastronomie und Tourismus
Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen.
Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.
Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet.
Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.
7. Sport und Freizeit
Sport und Gesundheit gehören zusammen. Ab dem 9. Mai 2020 kann Sport wieder ausgeübt werden, sofern er u. a. kontaktfrei ausgeübt wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen beachtet und keine Dusch- und Waschräume etc. genutzt werden. Ebenso erlaubt wird der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Abstimmung mit den Ligen, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt.
Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash können ab dem 9. Mai 2020 unter vergleichbaren Voraussetzungen wieder ihre Tore öffnen bzw. gespielt werden. Fitnessstudios können ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen.
Für den Sport und die weiteren Freizeitangebote müssen selbstredend in besonderem Maße die Hygienekonzepte den spezifischen Anforderungen gerecht werden.
8. Theater, Museen, weitere Kultureinrichtungen
Unter den für Veranstaltungen genannten Voraussetzungen können Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen ebenfalls ab dem 9. Mai 2020 wieder öffnen. Davon ausgenommen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können.
9. Spielhallen, Casinos und Wettbüros
Spielhallen, Casinos und Wettbüros können ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 ihre Geschäfte wiederaufnehmen.
Alle Verordnungen gelten bis zum 5. Juni 2020.

Sog. Maskenpflicht wird nicht außer Vollzug gesetzt (06.05.2020 13:30 Uhr)

Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 5. Mai 2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die vorübergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung (im Folgenden: Verordnung) genannten Einrichtungen, insbesondere in Post- und Bankfilialen und Lebensmittelgeschäften, nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt. ...
 
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem er sich direkt gegen die im Anhang näher angeführte Regelung der Verordnung wendete. Er machte geltend, durch die in der Verordnung angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in rechtswidriger Weise beeinträchtigt zu werden. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei daher geboten.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.
Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. 2
 
Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Zwar seien Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln sowie das Abstandhalten (mindestens 1,5 m) nach wie vor die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Daneben sei jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie insbesondere angesichts zahlreicher asymptotischer Überträger sinnvoll.
Soweit der Antragsteller geltend mache, die sog. „Maskenpflicht“ werde die Bevölkerung nur dazu veranlassen, sich doch mit hochwirksamen, eigentlich dem medizinischen Personal vorbehaltenen, Masken einzudecken, lasse sich ein solches Verhalten bislang in den Supermärkten nicht feststellen.
Der Einwand, der Mund-Nasen-Schutz wiege die Menschen in trügerischer Sicherheit, da er jedenfalls den Träger nicht zuverlässig vor einer Ansteckung schütze, überzeuge ebenfalls nicht. Auch wenn es derzeit noch an gesicherten wissenschaftlichen Belegen dafür fehle, dass diese Maßnahme zuverlässig geeignet sei, die Pandemie einzudämmen, indem sie jedwede Ansteckung verhindere, erscheine es plausibel, dass dadurch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, in ihrer Reichweite eingeschränkt werden und so zumindest teilweise Ansteckungen unterbunden werden könnten. Zudem erschwere der Mund-Nase-Schutz die unbewusste Berührung der Schleimhäute im überdeckten Bereich mit ungereinigten Händen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1153/20.N
Ein Abdruck des umfangreich begründeten Beschlusses kann per Mail angefordert werden unter: Entscheidungen@vgh-kassel.justiz.hessen.de
 
Anhang:
Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche und bis zum 10. Mail 2020 gültige Regelung hat folgenden Wortlaut:
  „§ 1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:

(8a) Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die 3
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbe-ondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.“

Hessens Schulen gehen den nächsten Schritt in Richtung Normalität (05.05.2020 17:30 Uhr)

Schulbetrieb soll ab dem 18. Mai an weiteren Schulformen wiederaufgenommen werden
Das Warten hat für einen Großteil der hessischen Schülerinnen und Schüler ein Ende: Ab dem 18. Mai soll es in eingeschränktem Umfang wieder Präsenzunterricht geben, und zwar in den 4. Jahrgangsstufen an Grundschulen, in der Sekundarstufe I (also den weiterführenden Schulen), der Einführungsphase der Sekundarstufe II, in Intensivklassen an weiterführenden und beruflichen Schulen sowie für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine duale Ausbildung absolvieren. „Mit unserem Plan für einen zweiten, weitreichenden Schritt halten wir an dem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung der Schulen fest und arbeiten uns sukzessive von den älteren zu den jüngeren Schülerinnen und Schülern vor“, erklärte Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz heute in Wiesbaden. ...
Bei ihrer Entscheidung orientiere sich die Landesregierung an den zwischenzeitlich gefassten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Unterricht für die 4. Klassen sowie den Erfahrungen aus den schriftlichen Abiturprüfungen, so der Minister. „Ich freue mich, heute ein weiteres Etappenziel auf dem langen Weg zurück zur schulischen Normalität ins Auge fassen zu können. Damit entlasten wir nicht nur die insgesamt 520.000 von dieser Maßnahme betroffenen Schülerinnen und Schüler, sondern auch zahlreiche Eltern, die ihre Kinder zum Teil seit Wochen zuhause betreuen und gleichzeitig ihrer eigenen Beschäftigung nachgehen müssen.“
 
Bereits bei der Bekanntgabe der teilweisen Schulöffnung für die Abschlussklassen hatte Lorz betont, wie wichtig es sei, die Hygienevorschriften der Gesundheitsbehörden und die notwenigen Abstandsregeln einzuhalten. „Diese Vorgaben gelten unverändert fort, gerade weil sich ab dem 18. Mai deutlich mehr Personen auf dem Schulgelände, im Eingangsbereich und auf den Gängen aufhalten werden, als es jetzt der Fall ist.“ Die Einhaltung werde vor allem bei den jüngeren Schülerinnen und Schülern nicht immer leicht sein. „Ich bin mir aber sicher, dass unsere Schulen hierauf gut vorbereitet sein werden.“
 
 
Weiterer Schritt für den 2. Juni geplant
 
Zum 2. Juni sollen die Jahrgangsstufen 1-3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an den Grundschulen den Schulbetrieb in eingeschränktem Umfang ebenso wiederaufnehmen dürfen wie die restlichen vollschulischen Formen der beruflichen Schulen. Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekun­dar­stufen.
 
Der Plan des Kultusministeriums stehe unter dem Vorbehalt der Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin. Nachdem auch das Kabinett in Wiesbaden zugestimmt habe, sollen die Schulen am Donnerstag offiziell über die weiteren Schritte informiert werden.
 
Bei denjenigen Schülerinnen und Schülern, die noch nicht wieder zurück in die Schule dürfen, bat der Minister um Verständnis für die Entscheidung. „Wir müssen die Infektionsgefahren weiter sorgfältig im Blick behalten. Zur Eindämmung der Pandemie ist es deshalb besonders an den Grundschulen zwingend erforderlich, die Schülerinnen und Schüler nicht auf einmal, sondern in zwei Schritten wieder in die Schule zu lassen.“ Damit gebe man den Schulleitungen zugleich die nötige Zeit, um Konzepte zur Organisation der Kleingruppen, zur Raumverteilung, zur Einsatzplanung der Lehrkräfte und zur Umsetzung des Hygieneplans zu entwickeln.
 
„Auch wenn wir die Schulen jetzt nach und nach wieder öffnen, ist eines klar: Unterricht, genau so wie er auf dem Stundenplan steht, wird es auf absehbare Zeit nicht geben. Der Schulbetrieb wird in diesem Schuljahr neben dem Präsenzunterricht ebenso immer wieder von unterrichtsunterstützenden Lernsituationen zuhause geprägt sein müssen“, so Lorz abschließend.

Kai Klose: „Gemeinsam gegen das Virus – zusammenhalten, solidarisch sein, einander schützen“ (05.05.2020 17:30 Uhr)

Das neue Coronavirus SARS-Cov-2 ist seit Wochen das alles bestimmende Thema. Ein Patentrezept für den Umgang mit dem Virus gibt es nicht, ebenso wenig gibt es bisher einen Impfstoff oder ein wirksames Medikament. „Um Menschenleben zu retten, hat die ganze Welt eine Vollbremsung eingeleitet. Auch wir haben das getan und so wichtige Zeit gewonnen, die wir intensiv zur Vorbereitung genutzt haben“, erklärt der hessische Minister für Soziales und Integration, Kai Klose, in seiner Regierungserklärung heute, in der er zunächst über die aktuelle Situation in Hessen und die ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus berichtete. ...
Dann stellte er den hessischen Fahrplan zur stufenweisen Lockerung der verordneten Beschränkungen vor. Er dankte allen Hessinnen und Hessen für ihre große Solidarität: „Ein entscheidender Faktor ist die Bereitschaft der Bevölkerung, mitzuhelfen und auch strapaziöse Einschränkungen in Kauf zu nehmen, um das Virus einzudämmen. Deshalb ist das unser gemeinsamer Erfolg!“

Ergriffene Maßnahmen und gemeinsame Erfolge
In Hessen wurden bis dato über 8.500 Menschen nachweislich mit dem Virus infiziert. Mehr als 370 Menschen sind an COVID-19 verstorben. Knapp 200 Menschen müssen zur Stunde künstlich beatmet werden. Dass die Situation bisher nicht schlimmer ausgefallen ist, ist den umfassenden Beschränkungen zu verdanken. Zur Situation in Hessen sagte Klose: „Auch in Hessen waren wir aufgrund der exponentiell steigenden Infektionskurve gezwungen, das komplette soziale und ökonomische Leben innerhalb weniger Tage zum Erliegen zu bringen. Auch in Hessen wurden die drastischsten Grundrechtseinschränkungen seit Bestehen des Landes verordnet. Keinen dieser Schritte sind wir leichtfertig gegangen. Jeder war Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit und den möglichen ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen.“

In Hessen gelten seit dem 23. März 2020 Kontaktverbote. Kitas, Schulen, Geschäfte wurden geschlossen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen mussten Besuche eingeschränkt, Kliniken und Praxen neu organisiert werden. „Wir haben innerhalb der bestehenden Krankenhaus-Versorgungsgebiete Netzwerke geschaffen, bei denen jeweils ein Maximalversorger alle anderen Kliniken koordiniert. So stellen wir sicher, dass die am schwersten Erkrankten in den leistungsfähigsten Häusern von den erfahrensten Ärzten und Pflegern versorgt werden konnten. Auch das in Rekordzeit und nur möglich durch die Bereitschaft aller hessischen Kliniken, in dieser Struktur unseres Planungsstabs stationäre Versorgung mitzuwirken. Diese Struktur ist ja auch nicht zufällig zur Blaupause für das Papier des Bundesgesundheitsministers geworden“, sagte Klose. Er unterstrich zudem die entscheidende Rolle geschulten Pflegepersonals: „Deshalb will ich hier auch die Bezahlung der Pflegekräfte erwähnen: Sie verdienen mehr Anerkennung, gerade in diesen Zeiten. Deshalb diskutieren wir Länder derzeit mit dem Bund intensiv über den Pflegebonus.“ Minister Klose verdeutlichte, dass sich durch die ergriffenen Maßnahmen die Ausbreitungsgeschwindigkeit deutlich verlangsamt hat: „Unser Gesundheitssystem hält den Folgen des Virus stand, weil unser Hammerschlag der Kontaktverbote relativ früh erfolgt ist und unsere Werkzeuge greifen.“ Er appellierte an die Besonnenheit aller Hessinnen und Hessen, Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin zu beachten.

Hessischer Fahrplan für die stufenweise Lockerung
Kai Klose teilte in seiner Regierungserklärung auch einen hessischen Fahrplan über bevorstehende Maßnahmen in verschiedenen Bereichen mit, die unter der Voraussetzung möglich seien, dass die Zahl der Infizierten nicht mehr exponentiell ansteigt.

1) Regelungen für Schulen:
Seit dem 16. März ist der reguläre Schulbetrieb in Hessen ausgesetzt, seit dem 27. April wurde er eingeschränkt wieder aufgenommen. Nun hat sich das Corona-Kabinett auf weitere Schritte zur Öffnung der Schulen verständigt: „In Hessen sind wir dabei von Beginn an stringent nach dem Alter vorgegangen, weil Hygieneregeln und Abstandsgebote älteren Kindern einfach leichter vermittelbar sind als jüngeren: Angefangen haben wir also mit den Abschlussklassen. Im nächsten Schritt wollen wir am 18. Mai die weiterführenden Schulen eingeschränkt öffnen, inklusive der vierten Klassen – und schließlich am 2. Juni die
Grundschulen komplett“, sagte Klose, für den Kinder und ihre Eltern zu den „Tapfersten dieser Wochen“ zählen: „Sie sind meine besonderen Heldinnen und Helden“.

2) Kitas und Kindertagespflege
In einem gemeinsamen Prozess aller Länder wurde ein Stufenplan entwickelt, um die Kindernotbetreuung schrittweise auszubauen. Kai Klose: „Hier in Hessen haben wir die Öffnung für berufstätige Alleinerziehende schon umgesetzt und wir wollen weiter vorankommen: Derzeit werden ca. 30.000 Kinder notbetreut, das sind rund zehn Prozent aller regulär betreuten Kinder. Deshalb werde ich nach den Bund-Länder-Chefgesprächen morgen Gespräche mit den Trägern der Kitas darüber beginnen, sie parallel zur Öffnung der Grundschulen für die Klassen 1 bis 3 am 2. Juni in eine Phase des „eingeschränkten Betriebs“ zu führen.“ Bis zu diesem Zeitpunkt sollen u.a. die nötigen hygienischen Schutzvoraussetzungen geschaffen sein. Klose zeigte sich zuversichtlich und machte jungen Familien Mut: „Es wird ein eingeschränkter Betrieb sein, unser Ziel ist aber, dass auch jedes Kita-Kind vor den Sommerferien seine Kita noch einmal von innen sieht.“ Die Landesregierung schlägt darüber hinaus vor, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus zwei Familien zu bilden und sich gegenseitig bei der Betreuung zu unterstützen und will das bei der nächsten Verordnungsänderung berücksichtigen.

3) Geschäfte und Handel
Seit dem 27. April sind wieder mehr Geschäfte in Hessen geöffnet. Die strikten Vorgaben werden überwiegend eingehalten. „Die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, und Abstand zu halten bleiben hier die wichtigsten Instrumente – und sie werden uns vermutlich lange begleiten. Ob darüber hinaus Beschränkungen nötig sind, wird morgen zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten besprochen und das wird sicher auch ein wichtiger Hinweis für die Perspektive des Gastgewerbes sein“, erklärte Klose. „Unser Wirtschaftsminister arbeitet bereits an einem Konzept für Gastronomie und für Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.“

4) Soziales Leben und Veranstaltungen
„Ebenfalls in Stufen wollen wir wieder mehr soziales und kulturelles Leben ermöglichen: Mir fehlen das Kino, die Kleinkunst, der Club wie sicher auch vielen von Ihnen. Gleichzeitig sind genau das aber die Orte, an denen viele Menschen zusammen- und sich nahekommen“, sagte Kai Klose. Auch für diese Bereiche erarbeitet die Landesregierung einen Stufenplan erarbeiten, der in Kürze vorgestellt wird, Gleiches gilt für den Sport. „Zur Wahrheit gehört aber auch: Nicht jeder einzelne Öffnungsschritt dieses hessischen Fahrplans kann hier und heute mit einem Datum versehen werden. Um verantwortungsvoll in den neuen Alltag mit Corona eintreten zu können, müssen wir ständig ermitteln, welche Folgen wir auslösen“, schloss Klose diesen Teil seiner Regierungserklärung.

Leben mit dem Virus
Menschen überall auf der Welt müssen sich auf ein Leben mit dem Virus einstellen: Maskenpflicht, Hygieneregeln und Abstandsgebote werden zu Alltagsbegleitern. „Wir müssen uns ständig einen möglichst guten Überblick über die Entwicklung verschaffen: Eine grundlegende Voraussetzung dafür sind mehr Tests. Denn wenn wir lockern, werden sich auch wieder mehr Menschen infizieren“, erklärte der Minister. Das vorrangige Ziel sei es vor allem, dort mehr zu testen, wo ein Infektionsausbruch schnell dramatische Folgen haben kann: In Krankenhäusern und in Alten- und Pflegeheimen. Durch repräsentative Tests will Hessen dazu beitragen, einen besseren Kenntnisstand über die Infektionen von Kindern zu bekommen, da mit SARS-CoV-2 infizierte Kinder häufig keine Symptome zeigen, aber dennoch ansteckend sind. Klose verwies in diesem Kontext auf einen Erfolg „Made in Hessen“: „Das von der Universitätsklinik Frankfurt und dem Blutspendedienst entwickelte Verfahren („FACT“) erlaubt uns, eine große Anzahl von Personen gleichzeitig zu testen. Mehr Tests führen auch dazu, dass mehr Kontaktpersonen von Erkrankten identifiziert und nachverfolgt werden müssen. Dafür kündigte Klose eine Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes an, da die Gesundheitsämter bei diesem Prozess eine Schlüsselrolle spielen. Kai Klose: „Sobald dann zuverlässige Antikörpertests zur Verfügung stehen, müssen wir durch repräsentative Testungen ermitteln, wie stark das Virus tatsächlich in der Bevölkerung verbreitet war oder ist. Die Blutuntersuchung auf Antikörper ermöglicht, den Anteil von Personen mit durchge¬machter SARS-CoV-2-Infektion zu bestimmen, der wahrscheinlich mindestens für eine gewisse Zeit immun ist.“

Schlussworte und Dank
Am Ende seiner Regierungserklärung verlieh der hessische Minister für Soziales und Integration seiner Hoffnung Ausdruck, dass es in Hessen dank der gemeinsam erzielten Erfolge zunehmend hin zu allgemeinen Regeln von Abstand und Hygiene kommen kann. Und er bat um weitere Unterstützung aller Hessinnen und Hessen: „Wir haben diese Aufgabe bis hierhin so gut gelöst, weil alle in der Krise zusammenhalten: Davon müssen wir uns möglichst viel bewahren. Hessen hält zusammen, wir sind solidarisch mit denen, die das Virus am meisten bedroht und wir schützen einander durch Abstandhalten und
Hygiene. Das ist eine große gemeinschaftliche Leistung, die mich mit Stolz erfüllt. Lassen Sie uns so weitermachen – gemeinsam gegen das Virus!“

Landesregierung beschließt Öffnung von Friseuren, Spielplätzen und Kultureinrichtungen (01.05.2020 14:00 Uhr)

Die Hessische Landesregierung hat heute nach der Videokonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom Donnerstag Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen beschlossen. Ab Montag können in Hessen unter anderem Friseure, Museen und Tierparks unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln öffnen. Auch Spielplätze dürfen wieder genutzt werden. ...
„Wir haben die Pandemie noch lange nicht überstanden. Deshalb hat für uns nach wie vor der Schutz der Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger die höchste Priorität. Wir halten unseren Kurs und lockern die Beschränkungen dort, wo wir es verantworten können. Ein Wettbewerb zwischen den Ländern, wer am Schnellsten die Rückkehr in die Normalität schafft, hilft niemandem. Wir gehen schrittweise und bedacht voran und wollen den Menschen gleichzeitig eine Perspektive für die Zukunft geben“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier heute in Wiesbaden.
Öffnen dürfen in Hessen ab 4. Mai 2020 unter Einhaltung von Abstands- bzw. Hygieneregeln:
- Spielplätze
- Museen, Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten, unter der Vorgabe, dass eine individuelle Nutzung erfolgt. Gruppenaktivitäten oder -führungen können nicht angeboten werden. Als Richtwert gilt, dass sich eine Person auf einer Fläche von 20 Quadratmetern aufhalten darf  
- Tierparks, Zoos und Botanische Gärten
- Hundesalons und Hundeschulen
- Copyshops
- Fahrschulen (nur für Berufskraftfahrer), Musikschulen und Privatunterricht (als Einzelunterricht und in Kleingruppen von bis zu fünf Personen)
- Friseure und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios sowie Massagepraxen. Dabei müssen die Anbieter für die gesamte Dauer des Kundenkontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch für Kunden ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend vorgeschrieben. Diese darf nur abgenommen werden, wenn die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann.
 
Medizinische Eingriffe und Operationen in Kliniken und ambulanten Praxen, die bislang untersagt waren, wenn sie nicht zwingend notwendig waren, dürfen wieder vorgenommen werden.
In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Diese Pflicht gilt auch in Ladenstraßen und überdachten Einkaufszentren.
Der Präsenzunterricht wird bei der Ausbildung von Tarifbeschäftigten und Beamten im Öffentlichen Dienst wieder aufgenommen, wenn der Abschluss im Jahr 2020 vorgesehen ist. Dazu gehören auch die Sportausbildung und Prüfungen.
Am kommenden Mittwoch gehen die Beratungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder in die nächste Runde. An diesem Tag stehen Konzepte zur Öffnung von Kitas, Schulen, Sportstätten, Restaurants und Gaststätten sowie das Thema „Handel“ auf der Tagesordnung. „Ich erwarte intensive und konstruktive Diskussionen und wünsche mir, dass wir – wo immer es geht – einheitliche Regelungen treffen und den Bürgern, insbesondere den Familien, klare Perspektiven für die Zukunft aufgezeigt werden“, betonte Ministerpräsident Bouffier.

Kinderbetreuung in Hessen (29.04.2020 18:00 Uhr)

Sozial- und Integrationsminister Kai Klose: „Die Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur Öffnung der Kita-Notbetreuung werden in Hessen bereits umgesetzt“
Die Empfehlungen der Familienministerinnen und -minister der Länder zur Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden in Hessen überwiegend bereits umgesetzt. „Mit dem gestrigen Beschluss, an dem wir mitgewirkt haben, haben sich die Länder unter Beteiligung des Bundes nun auf gemeinsame Stufen zur behutsamen Öffnung der Kindernotbetreuung verständigt“, erklärt Kai Klose, hessischer Sozial- und Integrationsminister.  ...
 
„Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Länder selbst entscheiden, wann sie unter Berücksichtigung des jeweils regionalen Infektionsgeschehens und in eigener Verantwortung welche Maßnahmen ergreifen. Wir wissen, welche Herausforderung diese seit mehreren Wochen bestehende Situation für Kinder und ihre Familien mit sich bringt und arbeiten täglich intensiv daran, sie dabei zu unterstützen. Die weiterhin angespannte Pandemielage verlangt aber eine ständige Abwägung zwischen den gesundheitlichen Risiken (u.a. der Gefahr einer zweiten Infektionswelle) und den sozialen, psychologischen, ökonomischen und rechtlichen Belastungen. Um die Situation von Kindern und ihren Familien trotzdem zu erleichtern,  hat Hessen die Empfehlungen für die zweite Stufe zu einem großen Teil bereits umgesetzt.“

Erste Stufe – eingeschränkter Notbetrieb
Die zwischen den Ländern entwickelten vier Stufen beschreiben die Schritte hin bis zur vollständigen Öffnung der Kindertagesbetreuung. Der eingeschränkte Notbetrieb ist die erste Phase. In der ersten Phase verlangt der Infektionsschutz ein Betretungsverbot in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Für Kinder von Eltern, die zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Funktionsbereiche notwendig sind, wird eine Notbetreuung in kleinstmöglichen Gruppen ermöglicht. Die Definition der Zielgruppen, die diese Betreuung in Anspruch nehmen können, wird eng gefasst. Diese erste Phase hat in Hessen am 16. März begonnen.

Zweite Stufe – flexible und behutsame Erweiterung der Notbetreuung
Die zweite Stufe beschreibt die flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung. Die Betretungsverbote bleiben grundsätzlich bestehen. Durch eine Verbesserung der infektionshygienischen Lage kann die Notbetreuung ausgeweitet werden. In behutsamen Schritten hat die Landesregierung bereits am 23. März 2020 beschlossen, die Notbetreuung für Kinder zu ermöglichen, bei denen nur ein Elternteil in einem der definierten Berufe arbeitet. Hessen ist zuletzt am 20. April 2020 mit der Ausweitung der Notbetreuung für Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden final in diese zweite Phase eingetreten und befindet sich im bundesweiten Vergleich damit in der Gruppe der Länder, die die Notbetreuung bereits vergleichsweise weit geöffnet haben.
In Hessen haben derzeit die in der aktuell gültigen Fassung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus definierten Berufsgruppen Anspruch auf Notbetreuung, wenn eine berufstätige Erziehungsberechtigte/ein berufstätiger Erziehungsberechtigter des Kindes zu einer der definierten Berufsgruppen gehört. Außerdem haben die Kinder berufstätiger Alleinerziehender ebenso wie Kinder, bei denen der Besuch einer Kindestagesbetreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist, einen Anspruch auf Notbetreuung.

Dritte Stufe – weitere Ausweitung der berechtigten Berufsgruppen
„Der mögliche Eintritt in die dritte Stufe des Papiers richtet sich nach dem Verlauf des Infektionsgeschehens“, betont Klose. „Das Betretungsverbot in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wurde beschlossen, um die Infektionsketten zu durchbrechen und den Gesundheitsschutz für die betreuten Kinder, deren Familien und die Fachkräfte zu wahren. Aufgrund der epidemiologischen Situation ist es leider weiterhin notwendig, die Notbetreuung nur für einen kleinen Kreis zu öffnen und weitere Schritte sehr behutsam zu gehen.“
Rückstufung bei einem Anstieg des Infektionsgeschehens
Die dritte Stufe der Öffnung würde die weitere Ausweitung der anspruchsberechtigten Gruppen ermöglichen. Kommt es zum erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens, müssen Träger und Einrichtungen aber darauf vorbereitet sein, im Rahmen einer Rückstufung auf eine frühere Phase wieder auf eine Notbetreuung umstellen zu können. „Grundsätzlich müssen wir auch berücksichtigen, dass für jede weitere Öffnung weitere Fachkräfte zur Betreuung benötigt werden“, erklärt Klose. „Aufgrund von Vorerkrankungen oder ihres Alters sind aber nicht alle Fachkräfte der Kindertagesbetreuung verfügbar. Auch ihr Gesundheitsschutz muss gewährt sein.“

Vierte Stufe
Die vierte Stufe des Papiers sieht die Rückkehr zum Regelbetrieb vor.

Weitere Schritte können nur behutsam gegangen werden
In Hessen bleiben die Kitas und Kindertagespflegestellen vorerst bis 10. Mai geschlossen. Die Landesregierung wird weiterhin täglich die epidemiologische Lage in Hessen bewerten. „Wir befinden uns in Hessen am oberen Ende der Stufe zwei in der Kindernotbetreuung. Nun müssen die Folgen der bisher stattgefundenen Lockerungen bewertet werden“, erläutert Klose. „Mit der Bund-Länder-Einigung haben wir gemeinsam eine gute Struktur erarbeitet, wie eine behutsame Öffnung aussehen kann und so Orientierung verschafft.“

Polizei und Main-Kinzig-Kreis sprechen sich gegen weitere "Spontankonzerte" aus - Biebergemünd / Hanau (29.04.2020 17:00 Uhr)

Das als Spontanaktion bezeichnete Freiluftkonzert in Biebergemünd am vergangenen Sonntag sollte nach Ansicht des Leiters der Polizeidirektion Hanau, Jürgen Fehler, keine Wiederholung erfahren:

"Wir als Polizei können sicherlich gut nachvollziehen, dass die Aktion bei den Anwohnern von Bieber ein positives Echo hervorgerufen hat", so der Leitende Polizeidirektor. "Auch wenn die Abstände der Musiker untereinander eingehalten wurden, so sollte es doch bei einer spontanen und daher einmaligen Aktion bleiben", meint Fehler. ...
 
So ist auch der Tenor der Polizeistation in Gelnhausen, mit der die Verantwortlichen des Vereins zuvor wohl Kontakt aufgenommen hatten.
Momentan hat es jedoch den Anschein, dass das Konzert vom letzten Sonntag insbesondere um den 1. Mai herum viele Nachahmer anziehen könnte, die nun ebenfalls musizieren oder in anderer Weise die Menschen unterhalten wollen.
Entsprechende Anfragen gingen bereits bei der Dienststellenleitung der Polizei in Gelnhausen ein. Hier sei deutlich klargestellt, dass für die Anmeldung von Veranstaltungen die Ordnungsämter der Gemeinden zuständig sind.

Jürgen Fehler dazu: "Wer heute schon weiß, dass er am Freitag ein Konzert veranstalten will, der kann nicht von einer spontanen Aktion reden. Mit solchen Veranstaltungen, also auch mit Konzerten, geht die Gefahr einher, dass sich vielerorts Menschen versammeln, um den Darbietungen zu lauschen und das können wir als Polizei nicht gutheißen." Die Ordnungshüter appellieren daher an alle Verantwortlichen der Vereine, keine weiteren "Spontankonzerte" oder ähnliches abzuhalten. Die Gesundheit der Bevölkerung hat eindeutig Vorrang.

Der Main-Kinzig-Kreis mit seinem zuständigen Gesundheitsamt wird die Städte und Gemeinden ebenfalls und erneut an die strikte Einhaltung der Kontaktbeschränkungen erinnern. Mit einer Nachricht an alle Rathäuser, dass derlei Initiativen zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestattet werden können, sollen neben den Ordnungsämtern vor allem Vereine und Privatgruppen vor Ort noch einmal für die Situation und die geltenden Regeln sensibilisiert werden.

"Auch am kommenden langen Wochenende über den 1. Mai hinweg werden wir mit zahlreichen uniformierten und auch zivilen Streifen unterwegs sein, um zu kontrollieren, ob die Kontaktverbote nach dem Infektionsschutzgesetzt eingehalten werden", so Leitender Polizeidirektor Jürgen Fehler abschließend.

„Bunte Landschaft der Kulturvereine erhalten“ (29.04.2020 16:00 Uhr)

Wiesbaden. Das Land Hessen stellt ein millionenschweres Sofortprogramm zur Unterstützung von Vereinen und Kulturbetrieben zur Verfügung, um die finanziellen Folgen der Corona-Virus-Pandemie zu minimieren. Davon werden auch und ganz besonders die vielen Kulturbetriebe und Spielstätten, Festivals sowie in der Laienkultur und der Kulturellen Bildung engagierte Vereine profitieren, die es in Hessen gibt. ...
 
Wenn sie in Folge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohliche finanzielle Notlage geraten sind, können sie für den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und des Zweckbetriebs beim Regierungspräsidium Kassel Soforthilfe beantragen. Für den ideellen Bereich besteht zudem ab sofort über das Vereins- und Kulturhilfeprogramm die Möglichkeit der Beantragung einer Zuwendung in Höhe von 1.000 bis zu 10.000 Euro. Dafür stehen aktuell sieben Millionen Euro zur Verfügung.
 
Kunst- und Kulturministerin Angela Dorn erklärt: „Die Corona-Pandemie ist für die vielen ehrenamtlich getragenen Kultureinrichtungen und -vereine im Land eine besondere Herausforderung. Sie alle packen seit Jahren in ihrer Freizeit mit hohem persönlichen Einsatz unentgeltlich und beherzt an und tragen so zu einer bunten und vielfältigen Kultur bei. Durch die Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie fallen nicht nur die Proben von Gesangs-, Musik- und Theatervereinen weg. Auch Einnahmen aus Veranstaltungen fehlen, und Sponsoren überdenken aufgrund der wirtschaftlichen Situation ihr Engagement. Die Kultureinrichtungen und -vereine sind unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Lebens in Hessen, das nicht verloren gehen darf. Deshalb setzen wir alles daran, die Vereine im Kulturbereich vor existenzbedrohenden Schieflagen zu bewahren.“

Für gemeinnützige Vereine bilden neben Mitgliedsbeiträgen oft die Erlöse aus Veranstaltungen einen wesentlichen Einnahmefaktor, um die laufenden Kosten decken zu können. Zugleich dürfen Vereine keine Rücklagen bilden, auf die sie in Krisenzeiten zurückgreifen könnten.
„Vereine, die so genannte Zweckbetriebe unterhalten, können für Liquiditätslücken bereits jetzt Soforthilfe beantragen wie Unternehmen auch – das war mir sehr wichtig, weil es gerade im Kulturbereich viele entsprechend wirtschaftlich tätige Einrichtungen gibt wie Museen, Theater oder Musikschulen“, erläutert Dorn. „Mit dem vorgestellten Programm unterstützen wir nun auch den ideellen Bereich der Vereine, bei denen das nicht der Fall ist, also die vielen überwiegend ehrenamtlich tätigen Musik- und Gesangvereine, Theatergruppen und weiteren Kunst- und Kulturvereine, die einen so wichtigen Beitrag zum bunten und vielfältigen kulturellen und damit gesellschaftlichen Leben in Hessen leisten.“
Knapp 16.000 Musik- und Gesangvereine, Kulturbetriebe und Spielstätten, Festivals, Laienensembles und Vereine zur kulturellen Bildung gibt es in Hessen. Sie können, wenn sie nicht von der öffentlichen Hand getragen werden, ab sofort Mittel bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zur Aufrechterhaltung ihres Angebots beim Land Hessen beantragen, wenn sie durch die Pandemie in ihrem nichtwirtschaftlichen Vereinsbetrieb (also als so genannter Idealverein) außerhalb ihres Zweckbetriebs in eine existenzbedrohliche finanzielle Notlage geraten sind. Das betrifft alle Vereine und Kultureinrichtungen, die in einem der folgenden Verbände Mitglied sind: Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren (LAKS) in Hessen, Landesvereinigung Kulturelle Bildung (LKB) Hessen, Landesjugend Trachtenverband, Hessischer Landestrachtenverband, Hessischer Literaturrat, Landesmusikrat, Landesverband Professionelle Freie Darstellende Künste (laPROF), Landesverband der Jugendkunstschulen in Hessen, Verband hessischer Amateurtheater, Hessischer Museumsverband und die unter dem Dach der Initiative HessenFilm versammelten Einrichtungen.
Die oben genannten Vereine und Kultureinrichtungen können ihre Anträge ab dem 1. Mai beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unter corona-vereinshilfe@hmwk.hessen.de stellen.
Weitere Informationen: kunst.hessen.de/corona-vereinshilfe

Landesregierung ermöglicht Besuche von Gottesdiensten und in Alten- und Pflegeheimen (28.04.2020 16:30 Uhr)

Ministerpräsident Volker Bouffier: „Trost spenden, Orientierung geben und Mut zusprechen – das ist es, was die Menschen in dieser Zeit ganz besonders brauchen“
Die Hessische Landesregierung hat die Regelungen zur Corona-Krise aktualisiert: Glaubensgemeinschaften dürfen sich ab dem 1. Mai wieder versammeln. Auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind mit Auflagen ab dem 4. Mai wieder erlaubt. Die Möglichkeit, an Sonntagen einzukaufen, um das Einkaufsgeschehen an den Werktagen zu entzerren, wird auf die Zeit von 13 bis 18 Uhr beschränkt. An Feiertagen bleiben die Geschäfte ganz geschlossen. ...

Glaube kann Halt geben
„Wir hatten intensive und konstruktive Gespräche, um diese Neuregelungen möglich zu machen. Wir sind froh, dass wir einen praktikablen Konsens mit den Vertretern der Glaubensgemeinschaften gefunden haben und die Gläubigen wieder zusammenkommen können. Gerade in dieser Zeit kann ein starker Glaube Halt geben. Sehr wichtig war uns auch, für alte und kranke Menschen den Besuch von nahen Angehörigen wieder zu ermöglichen. Trost spenden, Orientierung geben und Mut zusprechen – das ist es, was die Menschen in dieser Zeit ganz besonders brauchen. Diesen Zuspruch finden sie vor allem im Kreis der Familie und in den Kirchen oder Glaubensstätten vor Ort. Darüber hinaus haben wir entschieden, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Geschäfte am Sonntagnachmittag zu öffnen“, sagte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier heute in Wiesbaden.
 
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben eigene Konzepte zur Einhaltung der Abstandsregeln, der Hygiene und der Steuerung des Zutritts erarbeitet und zusammen mit den Ländern und dem Robert Koch-Institut abgestimmt.
 
Nach der Verordnung sind Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte dann wieder möglich, wenn
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird.
Vom Mindestabstand ausgenommen sind nur Personen, die in einem Haushalt zusammenleben.
Gegenstände, wie beispielsweise das Kollekten-Körbchen, dürfen nicht entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
Geeignete Hygienemaßnahmen wie das Aufstellen von Desinfektionsspendern sind sicherzustellen.
Zudem müssen die Glaubensgemeinschaften die erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen entsprechend am Versammlungsort gut sichtbar aushängen.
Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen macht es möglich, Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte wieder durchzuführen. Auch wenn das nicht im gewohnten Rahmen sein wird, so können die Menschen gemeinsam ihren Glauben leben und zu Eucharistie und Abendmahl zusammenkommen.
 
Das Kabinett entschied des Weiteren, dass auch Zusammenkünfte bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen möglich sind – entsprechend der Regelungen für Gottesdienste. „Von einem geliebten Menschen würdig Abschied nehmen zu können, ist vielen ein großes Bedürfnis. Diesem möchten wir mit unserer Entscheidung Rechnung tragen“, unterstrich Bouffier.
 
Die Lockerung der Besuchsregelung in Alten- und Pflegeheimen soll mit einem möglichst umfassenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Pflegenden einhergehen. „Besonders die alten und kranken Menschen, die in Heimen keine Besuche mehr von ihren Ehepartnern, Kindern oder Enkeln empfangen durften, leiden sehr unter der Situation. Mit der jetzigen Regelung schützen wir die Betroffenen vor einer Infektion und gleichzeitig vor einer möglichen Vereinsamung“, sagte Klose.
 
Folgende Maßnahmen werden getroffen:
- Die Einrichtungen müssen über ein individuelles Schutzkonzept verfügen – nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne.
- Um das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu minimieren, ist der Kreis der Besucher auf nahe Angehörige und enge Bezugspersonen begrenzt.
- Nahen Angehörigen und engen Bezugspersonen wird der Besuch von einer Person pro Woche für eine Stunde gestattet.
- Die Mindestabstände und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
Außerdem muss von den Besucherinnen und Besuchern ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) getragen werden, der einen besseren Schutz bietet als eine sonst im öffentlichen Raum zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.
Die Landesregierung hat darüber hinaus weitere kleinere Anpassungen der Corona-Verordnungen beschlossen. Unter anderem wurde eine Regelung für Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot bei richterlichen Amtshandlungen und Gerichtsverhandlungen getroffen, die den Sitzungsbetrieb in den Gerichten unter Pandemiebedingungen sicherstellt. Zudem können die überbetrieblichen und betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen zur Wahrnehmung der Angebote für prüfungsrelevante Lehrgänge des Abschlussjahres 2020 wieder öffnen und an den Hochschulen Präsenzveranstaltungen stattfinden, für die spezielle Lehr- und Arbeitsräume notwendig sind.
 
Die Gültigkeit der von der Hessischen Landesregierung getroffenen Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird bis zum 10. Mai 2020 verlängert.
 

Zum Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: Schulbetrieb in der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen wird am 27. April nicht aufgenommen (24.04.2020 18:00 Uhr)

Die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen bleibt vorläufig weiter ausgesetzt. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss (Aktenzeichen: 8 B 1097/20.N) entschieden. Daher kann der Unterricht in der 4. Jahrgangsstufe der genannten Schulen nicht wie vorgesehen am kommenden Montag, dem 27. April 2020 wieder aufgenommen werden. Die Durchführung der Notfallbetreuung für die Kinder von Eltern in so genannten systemrelevanten Berufen an den betroffenen Schulen bleibt von der Entscheidung unberührt; sie findet also unverändert statt. ...

Der VGH betrachtet die Ungleichbehandlung der 4. Jahrgangsstufe gegenüber höheren Jahrgangsstufen als nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihre Schülerinnen und Schüler vor dem Übergang in die weiterführenden Schulen stehen. Die in den verbleibenden Wochen des Schulhalbjahrs noch zu erbringenden Leistungen seien für die weitere schulische Laufbahn dieser Schülerinnen und Schüler ohne Bedeutung.

„Als irrelevant sieht der VGH den Gesichtspunkt an, dass die geplante Präsenzbeschulung dazu beitragen sollte, gerade für die Viertklässler eine angehende Normalität mit möglichst stabilen Strukturen und einen bestmöglichen Übergang in die weiterführenden Schulen zu schaffen“, erklärte Hessens Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz zum heutigen Beschluss. „Die geplante Wiederaufnahme des Schulbetriebs für die 4. Klassen der Grundschule analog zu den Abschlussklassen anderer Schulformen als erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist bzw. war ein gemeinsamer Beschluss der Länder und der Bundesregierung. Wir hätten diese Entscheidung nicht mitgetragen, wenn wir sie nicht auf Basis einer intensiven Vorbereitung mit gutem Gewissen hätten vertreten können. Wann bzw. in welchen Schritten nun die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der Grundschule und in weiteren Jahrgangsstufen stattfindet, werden wir jetzt auf Basis der nächsten Gespräche zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin entscheiden.“

Hessische Landesregierung beschließt Maskenpflicht (22.04.2020 08:00 Uhr)

Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose: „Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen“ ...

Die Hessische Landesregierung hat am Dienstagabend eine Maskenpflicht beschlossen. Diese gilt ab dem kommenden Montag. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ab dann einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten. „Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose am Dienstagabend die Entscheidung. Das Abstandhalten sei trotzdem weiterhin oberstes Gebot, so Bouffier. Der Ministerpräsident bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr bisher gezeigtes umsichtiges Verhalten.
 
„Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske nicht außer Kraft gesetzt“, betonten Bouffier und Sozialminister Kai Klose.
Klose wies zudem darauf hin: „Bei dem Mund-Nasen-Schutz, den die Bürgerinnen und Bürger tragen, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein.“
Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.
Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.